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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der LEGEND MEDIA GmbH (FN 499817a)
Stand: 12.01.2021

1. Geltungsbereich
Sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen uns als Auftragnehmer und dem Auftraggeber (im Folgenden Ausstellungspartner) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Ausstellungspartner nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Ausstellungspartners erheben. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Ausstellungspartner. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2. Vertragsgegenstand
Sofern einzelvertraglich nicht anders geregelt, ist Vertragsgegenstand die Vermietung und Ausstellung einschließlich Lieferung, Montage und Demontage von original- oder nachgebauten Ausstellungsplatten mit Hand- und/oder Fußabdrücken (im Folgenden „Ausstellungsplatten“) bekannter Persönlichkeiten (im Folgenden „Legende“) sowie einer dazugehörigen Tafel/Platte, welche unter anderem einen Dank für die Ausstellungspartnerschaft, Informationen über das Projekt und einige Unterstützerlogos enthält (im Folgenden „Informationsplatte“). Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir dem Ausstellungspartner die Ausstellungsplatte mit Original oder Reproduzierten Abdrücken liefern und montieren. Sämtliche obigen Leistungen und Gegenstände werden im Folgenden gemeinsam auch als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet.
3. Vertragsabschluss
3.1 Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch Unterzeichnung des Auftrages durch den Ausstellungspartner oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (zB Auslieferung/Versendung des Vertragsgegenstandes) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Ausstellungspartner offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
3.2 Technische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.
4. Preise
Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), exklusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.
5. Lieferung
5.1 Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht, bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Ausstellungspartners von uns als bei uns eingelangt bestätigt wurden. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Vertragsgegenstand bei Ablauf der Lieferfrist verwendbar ist. Verwendbar ist der Vertragsgegenstand, wenn dieser widmungsgemäß verwendet werden kann und keine wesentlichen Mängel die Verwendung verhindern. Soferne am Auftrasgsformular nichts anderes schriftlich festgehalten wurde, gilt als Liefertermin immer „baldigst“ als vereinbart, eine Lieferung und Montage erfolgt jedenfalls immer spätestens innerhalb von längstens 6 Monaten ab Unterzeichnung des Auftrages.
5.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Ausstellungspartners Änderungen in der Ausführung erforderlich sind. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Ausstellungspartner.
5.3 Bei Verzug mit vereinbarten Zahlungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Lieferverzögerungen berechtigen den Ausstellungspartner weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
5.4 Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten, berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, dazu, entweder die Fristen entsprechend zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Für Zwecke der gegenständlichen Vertragsbestimmung werden als Fall höherer Gewalt jedenfalls alle in Abs 3 lit. a bis g der „ICC Force Majeure Clause 2020 (lange Version)“ genannten Ereignisse verstanden.
6. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot
6.1 Unsere Rechnungen – auch Teilrechnungen – sind spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum netto spesen- und abzugsfrei, insbesondere ohne Skontoabzug, zur Zahlung fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Ausstellungspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Ausstellungspartner verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Der Ausstellungspartner hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Ausstellungspartner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10 zu bezahlen.
6.3 Der Ausstellungspartner ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Ausstellungspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
7. Eigentum
Der Vertragsgegenstand bleibt in unserem Eigentum. Von einer Pfändung oder anderen (wie immer gearteten) Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Ausstellungspartner unverzüglich benachrichtigen. Der Ausstellungspartner ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.
8. Montage
8.1 Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage des Vertragsgegenstandes sind vom Ausstellungspartner so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Ausstellungspartner durchgeführt werden kann; andernfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn ohne Säumnisfolgen zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Ausstellungspartner verrechnet werden. Der Ausstellungspartner ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen verpflichtet.
8.2 Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsbeendigung oder bei vorzeitiger Demontage des Vertragsgegenstandes die durch die Montage und Demontage entstandenen Schäden (Bohrlöcher und dergleichen) zu beseitigen.
8.3 Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc.) welche wir für den Ausstellungspartner erstellen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verwendet noch weitergegeben werden. Der Ausstellungspartner erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte.
8.4 Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand ohne Angabe von Gründen vor Ende der Vertragslaufzeit jederzeit abzumontieren. Das vom Ausstellungspartner zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlte Mietentgelt wird dem Ausstellungspartner anteilsmäßig rückerstattet, weitergehende Ansprüche, insbesondere aber nicht ausschließlich Schadenersatz, stehen dem Ausstellungspartner aus der vorzeitigen Demontage nicht zu.
8.5 Eine Demontage oder Verlegung des Vertragsgegenstandes an einen anderen Platz ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Ausstellungspartner garantiert, dass der Bereich, in welchen der Vertragsgegenstand montiert wird, öffentlich zugänglich ist.
8.6 Wir sind berechtigt, die Abdrucke der Legende auf der Ausstellungsplatte während der Vertragslaufzeit gegen andere Legendenabdrücke zu tauschen und somit ausgestellte Abdrücke beim Ausstellungspartner auszuwechseln. Der Ausstellungspartner hat kein Recht darauf, dass jene Legende, mit welcher die Ausstellung gestartet wird, für die gesamte Vertragslaufzeit bei Ihm ausgestellt wird, ausser dies wird schriftlich am Auftragsformular festgehalten.
8.7 Die Informationsplatte hat immer im Abstand von 15 cm zur Ausstellungsplatte zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausstellungsplatte mit unserer Zustimmung vom Ausstellungspartner an einen anderen Platz verlegt wird.
9. Schutzrechte
9.1 Wir sind berechtigt, Fotos und Videos vom Vertragsgegenstand vor Ort anzufertigen und zu veröffentlichen. Der Ausstellungspartner ist damit einverstanden, dass dabei auch seine Räumlichkeiten und sein Name abgebildet bzw. erwähnt werden.
9.2 Der Ausstellungspartner erwirbt ausschließlich das Recht auf den Besitz und auf die Veröffentlichung des Vertragsgegenstandes in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten für die vereinbarten Zwecke und für die vereinbarte Mietdauer. Der Ausstellungspartner ist verpflichtet, sämtliche Schutzrechte, welche für die Legenden bestehen zu wahren und nicht zu verletzen.
9.3 Für jegliche über Vertragspunkt 9.2. hinausgehende Öffentlichkeitsarbeit hat der Kunde ausschließlich die auf der Rückseite des Auftragsformulares abgedruckten Textbausteine zu verwenden.
9.4 Unser Ausstellungspartner ist verpflichtet, uns hinsichtlich aller Ansprüche, die von dritten Personen – insbesondere, aber nicht ausschließlich von den Legenden– aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, solche Ansprüche unserem Ausstellungspartner unverzüglich anzuzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt unser Ausstellungspartner auf die Streitverkündigung hin nicht als unser Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns bei unserem Ausstellungspartner ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.
10. Gewährleistung
10.1 Wir liefern den Vertragsgegenstand in einwandfreiem und dem Vertrag entsprechenden Zustand an den Ausstellungspartner. Mängelrügen sind vom Ausstellungspartner unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 5 Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
10.2 Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Solche Mängel sind binnen 5 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
10.3 Der Ausstellungspartner hat stets die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Ausstellungspartner selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen am Vertragsgegenstand vornehmen.
10.5 Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.
11. Schadenersatz, Produkthaftung
11.1 Für unserem Ausstellungspartner im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Ausstellungspartner zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Ausstellungspartners verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11.2 Sollte unser Ausstellungspartner selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
11.3 Die Schadenersatzpflicht des Ausstellungspartners uns gegenüber richtet sich nach den für den Schaden jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
11.4 Der Ausstellungspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der Vertragsdauer mit Sorgfalt zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsgegenstand unbeschädigt bleibt. Der Ausstellungspartner haftet hier verschuldensunabhängig für Schäden, welche durch Dritte verursacht werden.
11.5 Der Vertragsgegenstand muss vom Ausstellungspartner stets sauber gehalten und in einem würdigen Rahmen präsentiert werden. Jegliche missbräuchliche Verwendung des Vertragsgegenstandes berechtigt uns, den Vertragsgegenstand unverzüglich abzuholen und vom Ausstellungspartner Schadenersatz zu fordern. Rückerstattungsansprüche des Ausstellungspartners für über den Nutzungszeitraum hinaus bezahltes Mietentgelt bestehen in diesem Falle nicht.
11.6 Der Ausstellungspartner hat uns darauf hinzuweisen, wenn der geplante Aufstellungsort aus welchen Gründen auch immer (zum Beispiel hohe Luftfeuchtigkeit, starke Lichteinstrahlung) für den Vertragsgegenstand nicht geeignet ist.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1 Auf das zwischen dem Ausstellungspartner und uns abgeschlossene Rechtsgeschäft ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages.
12.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Ausstellungspartner ausschließlich das sachlich für 5440 Golling/Austria zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Ausstellungspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
13. Datenschutz
13.1 Der Ausstellungspartner erteilt seine Zustimmung, dass die im Einzelvertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere unter https://diestrassedersieger.at/datenschutzerklaerung/ abrufbare Datenschutzerklärung.
14. Sonstiges
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Sofern in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vertragsgrundlagen Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) erfüllt.